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Winterdienst-Pflicht für Gewerbeimmobilien
Ratgeber

Winterdienst-Pflicht für Gewerbe in Baden-Württemberg

Die Verkehrssicherungspflicht verpflichtet Grundstückseigentümer und Betreiber, Gehwege bei Schnee und Glätte sicher begehbar zu halten.

Wer haftet bei Glätteunfällen vor dem Gebäude?

Grundsätzlich haftet der Verkehrssicherungspflichtige — meist der Eigentümer oder Betreiber der Immobilie. Diese Pflicht kann vertraglich an einen Dienstleister übertragen werden, was im Schadensfall für klare Verantwortlichkeiten sorgt und das persönliche Haftungsrisiko reduziert.

Was gehört zu einer ordnungsgemäßen Räum- und Streupflicht?

Dazu zählt das rechtzeitige Räumen und Streuen von Gehwegen, Zufahrten und Parkflächen während der üblichen Tageszeiten. Ein zuverlässiger Winterdienstvertrag mit garantierter Bereitschaft reduziert das Haftungsrisiko erheblich.

  • Gehwege und Eingangsbereiche rechtzeitig räumen
  • Zufahrten und Parkflächen einbeziehen
  • Rutschgefahr durch geeignetes Streumittel reduzieren
  • Bereitschaft auch bei kurzfristigem Wetterumschwung

Zu welchen Uhrzeiten gilt die Räumpflicht?

Üblich ist eine Räumpflicht werktags ab etwa 7 Uhr und an Sonn- und Feiertagen ab etwa 8 bzw. 9 Uhr, meist bis in den späten Abend hinein. Bei anhaltendem Schneefall oder Glätte muss ggf. mehrfach am Tag nachgeräumt werden.

Was passiert bei Verstößen gegen die Räumpflicht?

Kommt es durch unterlassenen Winterdienst zu einem Sturz, können Betroffene Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche geltend machen. Ein schriftlicher Winterdienstvertrag mit einem professionellen Anbieter dokumentiert die Erfüllung der Pflicht und schafft Rechtssicherheit.

Häufige Fragen

Kann ich die Räumpflicht komplett an einen Dienstleister abgeben?
Ja, mit einem Winterdienstvertrag übernimmt der Dienstleister die Pflicht vertraglich. Wichtig ist eine klare, schriftliche Vereinbarung über Umfang und Reaktionszeiten.
Gilt die Räumpflicht auch für Mieter statt Eigentümer?
Die Pflicht kann per Mietvertrag auf Mieter übertragen werden. Ohne entsprechende Regelung bleibt sie grundsätzlich beim Eigentümer bzw. Betreiber.

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